Zu einer möglichen Fehlschaltung des Lichtsignals Neben einem Fehlverhalten von E.________ bringt der Berufungsführer insbesondere eine Fehlschaltung der Lichtsignalanlage als Ursache für den Unfall vor. Eine solche könne mit Blick auf die von den Beteiligten gemachten Aussagen und die spärlichen Auskünfte, welche von den Behörden diesbezüglich eingeholt worden seien, nicht ausgeschlossen werden. Sowohl E.________ als auch F.________ hätten nämlich ausgeführt, das Lichtsignal auf der aus Sicht des Berufungsführers ersten Spur habe auf Rot gestanden.