Anlass zur «Freude» hätte damit nicht das grüne Licht, sondern das Ausbleiben des gelben Blinklichts bieten sollen. Auch diese Aussage des Berufungsführers deutet nach Ansicht der Kammer darauf hin, dass er seine Aufmerksamkeit in erster Linie auf das grüne Licht und nicht auf das weiter hinten angebrachte Warnlicht richtete, als er nach links in Richtung I.________ AG abbog. 9.3.3 Zu einer möglichen Fehlschaltung des Lichtsignals Neben einem Fehlverhalten von E.________ bringt der Berufungsführer insbesondere eine Fehlschaltung der Lichtsignalanlage als Ursache für den Unfall vor.