Die teilweise in den Aussagen des Berufungsführers auszumachenden Übertreibungen (z.B. das Warnlicht blinke wie ein «Disco-Strobolicht» und sei daher nicht zu übersehen) und der apodiktische Ausschluss eines eigenen Fehlverhaltens verstärken diesen Eindruck zusätzlich. Schliesslich gab der Berufungsführer unmittelbar nach dem Unfall an, er habe sich gefreut, dass das Lichtsignal auf der Höhe K.____ -strasse auf Grün gestanden habe, als er von der L.____-strasse rechts in die D.____-strasse eingebogen sei.