Wäre er selber von einer Fehlfunktion des Lichtsignals ausgegangen, wie er nun nachträglich geltend macht, hätte er die Mitarbeitenden der I.________ AG nicht darauf aufmerksam gemacht, sich besser auf das Blinklicht zu achten; vielmehr hätte er ihnen umgekehrt geraten, sich nicht auf das (Ausbleiben) des Blinklichts zu verlassen, und nur bei freier Sicht abzubiegen. Indem der Berufungsführer weiter stets bestrebt war, jegliches Verschulden weg von sich und zunehmend hin zu E.________