9.3.1 hiervor) – würde dies nur den auch von der Vorinstanz gezogenen Schluss zulassen, dass der Berufungsführer das gelbe Blinklicht übersehen hatte. Hinweise für einen entsprechenden Geschehensablauf finden sich nicht nur in den erwähnten Aussagen der übrigen Augenzeugen und der nachträglich dokumentierten Lichtsignalphasen, sondern auch in den Ausführungen des Berufungsführers selber: