Dass G.________ seine Angaben, die er 12 Tage (und damit relativ zeitnah) nach dem Vorfall gegenüber der Polizei machte, anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr mit Sicherheit bestätigen konnte, ist angesichts der seither vergangenen Zeit wenig erstaunlich und spricht – aufgrund der damit zum Ausdruck gebrachten Zurückhaltung – für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Es er-