Es sei zu lange her, dass er dies mit Sicherheit sagen könne. Er habe den Eindruck, die Ampel sei Grün gewesen; dies vielleicht aber auch nur aufgrund der Fahrweise von E.________ (pag. 110 Z. 14-17). Sinngemäss gab er weiter an, er habe ein oranges Blinklicht im Rückspiegel gesehen, als er (etwas später) am Unfall vorbeigefahren sei. Auf welcher Ampel das Blinklicht angebracht gewesen sei, könne er nicht sagen (pag. 110 Z. 21 ff.). 9.3 Beweiswürdigung der Kammer 9.3.1 Zum Stand des Lichtsignals bei E.