107 Z. 37- 40). Wie bereits mit Schreiben vom 2. Juli 2018 angetönt, bestätigte der Berufungsführer mit Blick auf die Funktionsfähigkeit des Lichtsignals, am 19. Januar 2018 habe er festgestellt, dass er kein Blinklicht gehabt habe und die Kreuzung von einem entgegenkommenden Fahrzeug überquert worden sei. Er habe keine Ahnung, ob die Ampel am Unfalltag versagt habe (pag. 108 Z. 5-10). 9.2.2 E.________ E.________ gab gegenüber der Polizei am Unfalltag zu Protokoll, er sei mit seinem Personenwagen von Biel herkommend auf der D.____-strasse in Richtung J._____ (Ortschaft) unterwegs gewesen. Er sei auf der rechten Spur gefahren.