Zum Unfallhergang führte der Berufungsführer aus, aufgrund der Informationen, die er habe, nehme er an, dass E.________ mit 50 km/h über Rot gefahren sei. Er habe keine Chance gehabt, ihn durch die stehende Kolonne zu sehen. Zudem sei er ja nicht mitten auf der Fahrbahn gestanden, als er (E.________) ihn (den Berufungsführer) erwischt habe. E.________ sei, wie erwähnt, in den vorderen Teil seines Fahrzeugs gefahren (pag. 107 Z. 37- 40).