107 Z. 10 f.). Solange er das Lichtsignal im Blickwinkel gehabt habe, habe die Warnleuchte nicht geblinkt. Ob dies auch noch so gewesen sei, als er sich auf die Fahrbahn konzentriert habe, könne er nicht sagen (pag. 107 Z. 13-16). Er sei sich sicher, dass das Warnlicht nicht geblinkt habe, weil es ein Blinklicht sei, das wie ein «Dis- co-Strobolicht» nicht zu übersehen sei. Zudem befahre er die besagte Strecke mehrmals täglich (pag. 107 Z. 18-20). Zum Unfallhergang führte der Berufungsführer aus, aufgrund der Informationen, die er habe, nehme er an, dass E.________ mit 50 km/h über Rot gefahren sei.