8. Unbestrittenes Rahmengeschehen Vorliegend ist unbestritten, dass es am 18. November 2016 um ca. 7.15 Uhr auf der D.____-strasse (Fahrtrichtung J._____ (Ortschaft), Höhe K.____ -strasse) zu einem Zusammenstoss zwischen dem Fahrzeug des Berufungsführers und jenem von E.________ kam. Vor dem Unfall bog der Berufungsführer von der L.____-strasse rechts auf die D.____-strasse (Fahrtrichtung Biel) ein und befuhr den Einspurstreifen, um über die zwei in entgegengesetzter Richtung verlaufenden Fahrspuren der D.____-strasse (Fahrtrichtung J._____ (Ortschaft)) links in Richtung I.________ AG einzubiegen.