__ AG – der gemeinsamen Arbeitgeberin – regeln (pag. 112 f.). Soweit für die Beurteilung des Falls relevant, wird in der nachfolgenden Beweiswürdigung direkt auf die Beweismittel eingegangen. Der Berufungsführer brachte im Rahmen seiner Berufungsbegründung vor, seine bzw. die Aussagen von G.________ seien von der Vorinstanz teilweise ungenau bzw. unvollständig wiedergegeben worden. Auf seine Ergänzungen ist – soweit sie Präzisierungen des genauen Wortlauts der Aussagen betreffen – zu verweisen (S. 5 f. der Berufungsbegründung vom 25. April 2019, pag. 212 f.).