3. Schriftliches Verfahren Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist eine Übertretung. Da im Rahmen der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Raum steht, ordnete die Verfahrensleitung gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) die Behandlung im schriftlichen Verfahren an. Innert Frist reichte der Berufungsführer am 25. April 2019 seine Berufungsbegründung ein (pag. 208 ff.).