Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 82 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. September 2019 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 17. Januar 2019 (PEN 17 64) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 17. Januar 2019 erkannte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) was folgt (pag. 137 ff.; Hervorhebungen im Original): A.________ wird schuldig erklärt der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 18.11.2016 in C._____ (Ortschaft), durch mangelnde Aufmerksamkeit und dadurch Nichtbelassen des Vortritts und in Anwendung der Art. 31 Abs. 1, 34 Abs. 3, 36 Abs. 3, 90 Ziff. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 VRV, Art. 47, 106 StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘200.00 und Aus- lagen von CHF 60.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘260.00. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Strafbefehlsgebühren CHF 150.00 Kosten der Staatsanwaltschaft Einspracheverfahren CHF 50.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 2'000.00 Total CHF 2'200.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Entschädigung für Zeugen CHF 60.00 Total CHF 60.00 Total Verfahrenskosten CHF 2'260.00 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die reduzier- ten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1‘460.00. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend Berufungsführer), vertreten durch Fürsprecher B.________, fristgerecht Berufung an (Berufungsanmeldung vom 22. Januar 2019, pag. 142). 2 Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 28. Februar 2019 (pag. 147 ff.). In seiner Berufungserklärung vom 18. März 2019 focht der Berufungsführer das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an (pag. 193 f.). Die Generalstaatsanwalt- schaft verzichtete mit Schreiben vom 22. März 2019 auf eine Teilnahme am obe- rinstanzlichen Verfahren (pag. 200). 3. Schriftliches Verfahren Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist eine Übertretung. Da im Rahmen der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Ver- gehens im Raum steht, ordnete die Verfahrensleitung gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) die Behandlung im schriftlichen Verfahren an. Innert Frist reichte der Berufungsführer am 25. April 2019 seine Berufungsbegrün- dung ein (pag. 208 ff.). 4. Anträge der Parteien In seiner Berufungsbegründung vom 25. April 2019 stellte der Berufungsführer die folgenden Anträge (pag. 209): 1. Der Berufungsführer sei vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Nichtbelassen des Vortritts beim Linksabbiegen sowie mangelnde Aufmerksamkeit als Lenker eines Personen- wagens und dadurch Verursachen eines Verkehrsunfalls mit Verletzten, freizusprechen. 2. Die Verfahrenskosten beider Instanzen seien dem Staat zur Bezahlung aufzuerlegen. 3. Dem Berufungsführer sei für das erst- und oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung gemäss Honorarnoten auszurichten. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Berufungsführer focht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Damit hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt aber, da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bil- det, mit eingeschränkter Kognition: Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptun- gen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110; vgl. LUZIUS EUGSTER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3a zu Art. 398 StPO). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 der Bundes- verfassung (BV; SR 101) in der Beweiswürdigung liegt nach ständiger Recht- sprechung des Bundesgerichts vor, wenn der angefochtene Entscheid offensicht- lich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffen- 3 der erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1203/2014 vom 9. Juni 2015 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine Sachverhaltsermitt- lung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst dann, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E.3.1). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Ab- weichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im an- gefochtenen Entscheid (MARKUS SCHOTT, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 zu Art. 97 BGG). Auch dem Grundsatz «in dubio pro reo» kommt in seiner Funktion als Beweis- würdigungsregel keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 123 I 1 E. 4a). Da im vorliegenden Fall der Berufungsführer Berufung erhoben hat, darf das ange- fochtene Urteil nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden (Verschlechterungs- verbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Strafbefehl Im Strafbefehl vom 17. Januar 2017 wird dem Berufungsführer vorgeworfen, am 18. November 2016, um ca. 07.15 Uhr an der D._____-strasse in C._____ (Orts- chaft) BE eine einfache Verkehrsregelverletzung begangen zu haben. Der relevan- te Sachverhalt wird im Strafbefehl wie folgt beschrieben (pag. 16): Nichtbelassen des Vortritts beim Linksabbiegen sowie mangelnde Aufmerksamkeit als Lenker eines Personenwagens und dadurch Verursachen eines Verkehrsunfalls mit Verletzten. 7. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung und zugängliche Beweismittel Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann vorab auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 3 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 149 f.) verwiesen werden. Weiter fasste die Vorinstanz auch die für die Würdigung des Sachverhalts zur Ver- fügung stehenden Beweismittel grundsätzlich vollständig und korrekt zusammen (S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 151 ff.). Es sind dies in ob- jektiver Hinsicht der Anzeigerapport vom 13. Dezember 2016 inkl. Unfallaufnahme- protokoll (pag. 1 ff.), die in diesem Zusammenhang von der Polizei erstellten Skiz- zen (pag. 32), Fotos (pag. 24 ff.) und Videos (pag. 50 f.) der Unfallstelle und der die Kreuzung regelnden Lichtsignale. In subjektiver Hinsicht äusserten sich neben dem Berufungsführer (am 18. November 2016 gegenüber der Polizei, pag. 5.1; am 17. Januar 2019 vor der Vorinstanz, pag. 106-108 bzw. 118 f.) und dem ebenfalls in den Unfall verwickelten E.________ (am 18. November 2016 gegenüber der Po- lizei, pag. 6.1 f.; am 17. Januar 2019 vor der Vorinstanz, pag. 114 ff.) auch F.________ und G.________ zum Unfallhergang. Die beiden Letztgenannten mel- deten sich nach einem Zeugenaufruf bei der Polizei. In Bezug auf F.________ fin- det sich in den Akten lediglich eine Zusammenfassung der Aussagen, die er am 4 24. November 2016 gegenüber der Polizei machte (pag. 4.1). G.________ wurde dagegen nicht nur von der Polizei (Aussagen vom 30. November 2016 ebenfalls zusammengefasst auf pag. 4.1), sondern auch persönlich anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung von der Vorinstanz befragt (pag. 109 ff.). Schliess- lich äusserte sich H.________, ein Arbeitskollege des Berufungsführers, zu der Funktionsfähigkeit der Lichtsignale, welche das Linksabbiegen in Richtung I.________ AG – der gemeinsamen Arbeitgeberin – regeln (pag. 112 f.). Soweit für die Beurteilung des Falls relevant, wird in der nachfolgenden Beweiswürdigung di- rekt auf die Beweismittel eingegangen. Der Berufungsführer brachte im Rahmen seiner Berufungsbegründung vor, seine bzw. die Aussagen von G.________ seien von der Vorinstanz teilweise ungenau bzw. unvollständig wiedergegeben worden. Auf seine Ergänzungen ist – soweit sie Präzisierungen des genauen Wortlauts der Aussagen betreffen – zu verweisen (S. 5 f. der Berufungsbegründung vom 25. April 2019, pag. 212 f.). 8. Unbestrittenes Rahmengeschehen Vorliegend ist unbestritten, dass es am 18. November 2016 um ca. 7.15 Uhr auf der D.____-strasse (Fahrtrichtung J._____ (Ortschaft), Höhe K.____ -strasse) zu einem Zusammenstoss zwischen dem Fahrzeug des Berufungsführers und jenem von E.________ kam. Vor dem Unfall bog der Berufungsführer von der L.____-strasse rechts auf die D.____-strasse (Fahrtrichtung Biel) ein und befuhr den Einspurstreifen, um über die zwei in entgegengesetzter Richtung verlaufenden Fahrspuren der D.____-strasse (Fahrtrichtung J._____ (Ortschaft)) links in Richtung I.________ AG einzubiegen. Zum besagten Zeitpunkt stauten sich die Fahrzeuge auf der aus Sicht des Beru- fungsführers ersten Fahrspur der D.____-strasse (Fahrtrichtung J._____ (Orts- chaft)). Der Berufungsführer überquerte diese Spur durch eine Lücke zwischen zwei Fahrzeugen und schickte sich an, die zweite Gegenfahrbahn zu überqueren, als es dort zum Zusammenstoss mit E.________ kam, der auf dieser Spur mit sei- nem Wagen von Biel her auf die Kreuzung zufuhr. 9. Zum genauen Unfallhergang 9.1 Von der Polizei im Nachgang zum Unfall dokumentierte Signalisation Der Vortritt wird auf der besagten Kreuzung mit Lichtsignalen geregelt. Für die auf der D.____-strasse von Biel herkommenden Fahrzeuge ist auf der lin- ken bzw. rechten Seite ihrer Fahrbahn auf der Höhe der K.____ -strasse je ein Lichtsignal aufgestellt. In dem von der Polizei am Unfalltag aufgenommenen Video aus dieser Perspektive (pag. 51, IMG 1859) ist er sichtlich, wie die beiden Lichtsi- gnale jeweils synchron von Rot auf Gelb und Grün (Zeitindex 00:51) und anschlies- send wieder auf Gelb und Rot wechseln (Zeitindex 01:34 ff.). Im Hintergrund sind auch die Lichtsignale auf der Höhe Verzweigung L.____-strasse ersichtlich, welche unterhalb der Überkopftafeln über den beiden Spuren angebracht sind. Auch sie schalten praktisch synchron von Rot auf Gelb und Grün (Zeitindex 00:50). Der Wechsel zurück auf Gelb und Rot erfolgt dagegen nicht gleichzeitig. Während das Lichtsignal über der linken Spur bereits ab Zeitindex 01:06 zurück auf Gelb und Rot 5 schaltet, bleibt das Licht über der rechten Fahrbahn weiterhin auf Grün stehen, bis es ab Zeitindex 01:23 von einem Lastwagen verdeckt wird. Für die auf der D.____-strasse von C._____ (Ortschaft) herkommenden Verkehrs- teilnehmer, die – wie der Berufungsführer – auf der Höhe K.____ -strasse nach links über die D.____-strasse abbiegen wollen, ist vor der Einspurstrecke auf der linken Seite der Fahrbahn ein Lichtsignal aufgestellt. Dieses zeigt während des ge- samten Videos IMG 2158, welches von der Polizei aus der Perspektive des Beru- fungsführers aufgenommen wurde, ein volles grünes Licht an. Ab Zeitindex 00:46 beginnt im Hintergrund ein gelbes Licht zu blinken, das auf der Rückseite des Lichtsignals der linken Spur der Gegenfahrbahn angebracht ist. Da sich die Fahr- zeuge auf der rechten Spur der Gegenfahrbahn genau zu diesem Zeitpunkt in Be- wegung setzten und auch wieder anhalten, als das gelbe Licht aufhört zu blinken, liegt nahe, dass das gelbe Blinken auf die Rot- bzw. Grünphasen der Lichtsignale auf der Gegenfahrbahn abgestimmt ist. Wie von der Verteidigung zutreffend festgehalten, ist den Videos kein expliziter Zeitstempel zu entnehmen. Als Änderungsdatum ist beim Video IMG 2158 der 18. November 2016 um 08:56 Uhr angegeben. Die beiden (gleichzeitig erstellten) Videos wurden daher wohl spätestens zu diesem Zeitpunkt und damit einige Zeit nach dem Unfall erstellt. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Lichtsignale zum Zeitpunkt des Unfalls – mithin rund 1.5 Stunden vor Erstellung der Videoaufnahmen – «korrekt» bzw. in der oben beschriebenen Weise funktionierten. Dies wird vom Berufungsführer bestrit- ten und ist im Folgenden näher zu untersuchen. 9.2 Aussagen der Beteiligten und Augenzeugen zum Unfallhergang 9.2.1 Der Berufungsführer Bereits unmittelbar nach dem Unfall gab der Berufungsführer gegenüber der Polizei an, er habe beabsichtigt zu seinem Arbeitsplatz bei der I.________ AG zu fahren. Er habe sich schon bei der Kreuzung D.____-strasse/L.____-strasse gefreut, weil Grün gewesen sei. Als er rechts abgebogen sei, habe er sich wieder gefreut, weil auch das nächste (Anmerkung: das vorliegend zu beurteilende Linksabbiegen re- gelnde) Lichtsignal auf Grün gestanden habe. In der Folge habe er seinen Blinker gestellt. Er habe durch die stehende Kolonne abbiegen müssen. Als er nach links abgebogen sei, habe er garantiert kein Blinklicht gesehen. Aufgrund der engen Verhältnisse sei die Fahrt sehr langsam gewesen. Plötzlich habe es geknallt (pag. 5.1 unten). Diese Aussagen bestätigte der Berufungsführer anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 106 Z. 15). Er führte zusammengefasst aus, auf der Gegenfahrbahn habe es viele Autos gehabt, vermutlich weil das Licht- signal bei der L.____-strasse (Anmerkung: dabei handelt es sich um das Lichtsi- gnal, welches aus Sicht des Gegenverkehrs weiter vorne unter den Überkopftafeln angebracht ist) auf Rot gestanden habe (pag. 106 Z. 24 f.). Am Ende der Kolonne habe es eine Lücke gehabt, dort sei er links abgebogen. Die Lücke sei deshalb entstanden, weil die Autos auf der Gegenfahrbahn am weissen Balken gestanden hätten und Rot gehabt hätten. Er habe Grün gehabt und es habe keine Warnlichter gehabt (pag. 106 Z. 23-29). Zum Linksabbiegen konkretisierte er, er habe normal 6 verlangsamt und den Blinker gestellt. Am Ende der Kolonne habe er gesehen, dass es eine Lücke von der Breite von zwei bis drei Autos gehabt habe, so dass er habe abbiegen können (pag. 106 Z. 39-43). Auf die Frage, ob er noch einmal angehalten habe, erwiderte er, in einem Zug durchgefahren zu sein (pag. 107 Z. 7 f.). Er habe sich, so der Berufungsführer weiter, bereits vom Moment an, als das Licht- signal für ihn ersichtlich gewesen sei, auf das Warnlicht geachtet (pag. 107 Z. 10 f.). Solange er das Lichtsignal im Blickwinkel gehabt habe, habe die Warnleuchte nicht geblinkt. Ob dies auch noch so gewesen sei, als er sich auf die Fahrbahn konzentriert habe, könne er nicht sagen (pag. 107 Z. 13-16). Er sei sich sicher, dass das Warnlicht nicht geblinkt habe, weil es ein Blinklicht sei, das wie ein «Dis- co-Strobolicht» nicht zu übersehen sei. Zudem befahre er die besagte Strecke mehrmals täglich (pag. 107 Z. 18-20). Zum Unfallhergang führte der Berufungsfüh- rer aus, aufgrund der Informationen, die er habe, nehme er an, dass E.________ mit 50 km/h über Rot gefahren sei. Er habe keine Chance gehabt, ihn durch die stehende Kolonne zu sehen. Zudem sei er ja nicht mitten auf der Fahrbahn ge- standen, als er (E.________) ihn (den Berufungsführer) erwischt habe. E.________ sei, wie erwähnt, in den vorderen Teil seines Fahrzeugs gefahren (pag. 107 Z. 37- 40). Wie bereits mit Schreiben vom 2. Juli 2018 angetönt, bestätigte der Berufungs- führer mit Blick auf die Funktionsfähigkeit des Lichtsignals, am 19. Januar 2018 habe er festgestellt, dass er kein Blinklicht gehabt habe und die Kreuzung von ei- nem entgegenkommenden Fahrzeug überquert worden sei. Er habe keine Ahnung, ob die Ampel am Unfalltag versagt habe (pag. 108 Z. 5-10). 9.2.2 E.________ E.________ gab gegenüber der Polizei am Unfalltag zu Protokoll, er sei mit seinem Personenwagen von Biel herkommend auf der D.____-strasse in Richtung J._____ (Ortschaft) unterwegs gewesen. Er sei auf der rechten Spur gefahren. Seine Ampel habe auf Grün gestanden. Auf der linken Spur habe sich eine lange Fahrzeugko- lonne befunden, die fast bis zur Brücke (Biel) gereicht habe. In der Folge sei er mit ca. 50 km/h über die Ampel gefahren. Sofort habe es geknallt. Ein Bremsmanöver sei nicht mehr möglich gewesen. Er habe nur noch nach rechts ausweichen kön- nen, leider nicht genug. Er habe einen Schock erlitten und Schmerzen gehabt. Er sei nicht sofort ausgestiegen (pag. 6.1 unten). In einer ergänzenden Aussage gab E.________ weiter an, die Ampel M._____(Ortschaft) habe Rot gehabt, die Ampel Richtung J._____ (Ortschaft) habe auf Grün gestanden. Auf der Höhe der N.________-Tankstelle habe die linke Spur Rot und die rechte Grün gehabt (pag. 7). Auch er bestätigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei- ne Aussagen (pag. 114 Z. 13). Er konkretisierte, das Lichtsignal auf seiner Spur habe nicht auf Grün gewechselt, sondern habe die ganze Zeit auf Grün gestanden (pag. 114 Z. 34). Er sei normal mit 50 km/h gefahren. Auf einmal sei der Berufungs- führer aus der Kolonne auf der linken Seite gefahren. Er (der Berufungsführer) sei schnell gefahren, so dass er ihn gar nicht vorher habe sehen können. Er habe nicht einmal mehr ausweichen können (pag. 114 Z. 27-30). Später wiederholte er, der Berufungsführer sei einfach herausgefahren. Er (E.________) habe nichts machen können. Wenn er (der Berufungsführer) langsam herausgefahren wäre und ge- schaut hätte, hätte er (E.________) ihn (den Berufungsführer) gesehen und wäre 7 ausgewichen. Er (E.________) habe aber keine Chance gehabt. Auf seine Aussa- gen zu den damaligen Signalisationen der Lichtsignale angesprochen gab er an, er nehme an, dass die Ampel auf der linken Spur Rot gewesen sei. Er nehme dies nur an, weil er es heute nicht mehr mit Sicherheit sagen könne (pag. 115 Z. 17 f.). Er nehme an, dass er es gesehen habe, ansonsten er dies (damals) vermutlich nicht bestätigt hätte (pag. 115 Z. 26). Es habe für ihn aber keine Rolle gespielt, ob die Ampel auf Rot oder Grün gestanden habe. Die Autos auf der linken Spur hätten (ohnehin) nicht fahren können. Es habe nur die Lücke gehabt, die vom Berufungs- führer genutzt worden sei (pag. 115 Z. 30 f.). Damit konfrontiert, dass die Lichtsi- gnale (auf der Höhe N.________-Tankstelle) gleich geschaltet gewesen seien, gab er an, er habe sicher Grün gehabt. Er sei nicht farbenblind. Man könne diesbezüg- lich die ganze Kolonne fragen. Ob die linke Kolonne Rot gehabt habe, habe ihn auch nicht interessiert. Er wisse hundertprozentig, dass er selber Grün gehabt ha- be (pag. 115 Z. 37-40). 9.2.3 Weitere Augenzeugen Auf einen Zeugenaufruf der Polizei hin, meldeten sich zwei Personen, die sich zum Zeitpunkt des Unfalls in der Kolonne auf der linken Fahrspur befanden. Auch sie beschrieben den Unfall gegenüber der Polizei übereinstimmend mit den Beteiligten dahingehend, dass der Berufungsführer durch eine Lücke in der Kolonne nach links abgebogen und anschliessend mit E.________ kollidiert sei, welcher auf der rech- ten Fahrspur auf die Kreuzung zugefahren sei. Mit Blick auf das Lichtsignal gab F.________ an, der Fahrzeuglenker, welcher von Biel herkommend Richtung J._____ (Ortschaft) gewollt habe (E.________), habe seines Erachtens Grün ge- habt. Er nehme an, dass sein Fahrstreifen (der linke) Rot gehabt habe, da sie län- gere Zeit nicht hätten weiterfahren können (pag. 4.1). G.________ führte diesbe- züglich gegenüber der Polizei aus, der weisse Megane (E.________) habe sicher Grün gehabt (pag. 4.1). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, er wisse nicht, wie die Ampel auf der Fahrspur des weissen Fahrzeugs gestan- den habe. Es sei zu lange her, dass er dies mit Sicherheit sagen könne. Er habe den Eindruck, die Ampel sei Grün gewesen; dies vielleicht aber auch nur aufgrund der Fahrweise von E.________ (pag. 110 Z. 14-17). Sinngemäss gab er weiter an, er habe ein oranges Blinklicht im Rückspiegel gesehen, als er (etwas später) am Unfall vorbeigefahren sei. Auf welcher Ampel das Blinklicht angebracht gewesen sei, könne er nicht sagen (pag. 110 Z. 21 ff.). 9.3 Beweiswürdigung der Kammer 9.3.1 Zum Stand des Lichtsignals bei E.________ Nicht nur E.________ selber, sondern auch die beiden Augenzeugen gaben ge- genüber der Polizei an, das Lichtsignal auf der Fahrspur von E.________ habe si- cher (G.________) bzw. ihres Erachtens (F.________) auf Grün gestanden. Dass G.________ seine Angaben, die er 12 Tage (und damit relativ zeitnah) nach dem Vorfall gegenüber der Polizei machte, anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung nicht mehr mit Sicherheit bestätigen konnte, ist angesichts der seither vergangenen Zeit wenig erstaunlich und spricht – aufgrund der damit zum Aus- druck gebrachten Zurückhaltung – für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Es er- 8 scheint umgekehrt nachvollziehbar, dass ein Fahrzeuglenker seine Aufmerksam- keit in erster Linie auf die für ihn relevanten Signale richtet und seine Aussagen zum Stand von Lichtsignalen auf anderen Fahrspuren mit einer gewissen Zurück- haltung zu würdigen sind. Sowohl G.________ als auch F.________ befanden sich zum Zeitpunkt des Vorfalls aber im Stau und verfügten damit potentiell über höhere Kapazitäten, um die sie nicht unmittelbar betreffende Verkehrssituation wahrzu- nehmen. Dies gilt umso mehr für ungewöhnliche Umstände, wie es beispielsweise das Überfahren eines auf Rot stehenden Lichtsignals darstellt. Dass E.________ ein Rotlicht auf seiner Fahrspur übersehen haben könnte, erscheint aber nicht nur aufgrund der Aussagen der Personen mit direkter Sicht auf das Lichtsignal un- wahrscheinlich: E.________ fuhr rechtsseitig an einer stehenden Kolonne vorbei und musste sich somit bewusst sein, dass im besagten Bereich geschwindigkeits- limitierende Umstände das schnelle Fortkommen verhindern könnten. Er fuhr aber nach eigenen Angaben im Bereich der für den Abschnitt signalisierten Höchstge- schwindigkeit von 50 km/h. Auch dieses hohe Tempo indiziert, dass E.________ im sicheren Glauben war, freie Fahrt zu haben. Nachvollziehbar konkretisierte er seine Wahrnehmungen schliesslich dahingehend, dass das Lichtsignal durchwegs Grün angezeigt und nicht erst auf Grün gewechselt habe (pag. 114 Z. 34). 9.3.2 Zum Stand des Lichtsignals beim Berufungsführer Der Berufungsführer führte mit Blick auf die für ihn geltende Signalisation konstant aus, sein Lichtsignal habe auf Grün gestanden. Dies erscheint nachvollziehbar und kann auch nach Ansicht der Kammer als erstellt gelten, zumal das besagte Lichtsi- gnal während des gesamten Videos IMG 2158 – scheinbar unabhängig von der Si- gnalisation auf der Gegenfahrbahn – durchwegs ein volles grünes Licht anzeigte. Ob auch während dem gesamten Manöver des Berufungsführers das auf der Rückseite des Lichtsignals des Gegenverkehrs angebrachte gelbe Blinklicht («Kon- fliktgrün») nicht aktiviert war, wie dies vom Berufungsführer geltend gemacht wird, erscheint fraglich. Wie bereits ausgeführt (dazu Ziff. 9.1 hiervor), legen die von der Polizei am Tag des Unfalls erstellen Videos nahe, dass das gelbe Blinklicht auf die Grünphasen des Gegenverkehrs abgestimmt war und stets dann blinkte, wenn auch die (dem Anschein nach gleichgeschalteten) Lichtsignale für den Gegenverkehr auf Grün standen. Wieso die Lichtsignale plötzlich kurzzeitig auf eine andere Weise funktio- niert haben sollten, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Sollte E.________ die Kreuzung bei Grün passiert haben – wie dies von der Kammer angenommen wird (dazu Ziff. 9.3.1 hiervor) – würde dies nur den auch von der Vorinstanz gezogenen Schluss zulassen, dass der Berufungsführer das gelbe Blinklicht übersehen hatte. Hinweise für einen entsprechenden Geschehensablauf finden sich nicht nur in den erwähnten Aussagen der übrigen Augenzeugen und der nachträglich dokumentier- ten Lichtsignalphasen, sondern auch in den Ausführungen des Berufungsführers selber: So verneinte er anlässlich seiner Befragung in der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung zwar, dass ihm bei seinem Manöver von einem Fahrzeug in der ste- henden Kolonne Platz eingeräumt worden sei, führte aber daraufhin aus, «[e]s passiert häufig, dass man von Lenkern durchge[winkt] wird, die einem den Vortritt lassen wollen. Seit meinem Unfall lässt sich keiner der Mitarbeiter der I.________ 9 AG mehr durchwinken, bevor er nicht sicher ist, dass nichts blinkt» (pag. 107 Z. 3- 5). Mit dieser Aussage bringt der Berufungsführer implizit zum Ausdruck, es sei ihm zu Verhängnis geworden, nicht auf das Lichtsignal geachtet, sondern sich auf das Zeichen eines sich auf der ersten Fahrspur im Stau befindlichen Fahrzeuglenkers verlassen zu haben. Wäre er selber von einer Fehlfunktion des Lichtsignals ausge- gangen, wie er nun nachträglich geltend macht, hätte er die Mitarbeitenden der I.________ AG nicht darauf aufmerksam gemacht, sich besser auf das Blinklicht zu achten; vielmehr hätte er ihnen umgekehrt geraten, sich nicht auf das (Ausbleiben) des Blinklichts zu verlassen, und nur bei freier Sicht abzubiegen. Indem der Berufungsführer weiter stets bestrebt war, jegliches Verschulden weg von sich und zunehmend hin zu E.________ bzw. auf eine Fehlfunktion der Licht- signalanlage zu schieben, brachte er sich in eine übertriebene Opferrolle, was sei- ne Aussagen als wenig glaubhaft erscheinen lässt. Die teilweise in den Aussagen des Berufungsführers auszumachenden Übertreibungen (z.B. das Warnlicht blinke wie ein «Disco-Strobolicht» und sei daher nicht zu übersehen) und der apodiktische Ausschluss eines eigenen Fehlverhaltens verstärken diesen Eindruck zusätzlich. Schliesslich gab der Berufungsführer unmittelbar nach dem Unfall an, er habe sich gefreut, dass das Lichtsignal auf der Höhe K.____ -strasse auf Grün gestanden habe, als er von der L.____-strasse rechts in die D.____-strasse eingebogen sei. Soweit der Berufungsführer mit seiner «Freude» zum Ausdruck bringen wollte, oh- ne Einschränkungen (bzw. Gegenverkehr) nach links abbiegen zu können, hätte dies aber in erster Linie nicht in Zusammenhang mit dem grünen Licht – dieses stand nämlich während dem gesamten Video IMG 2158 auf Grün – sondern mit dem Ausbleiben des gelben Blinklichts gestanden. Anlass zur «Freude» hätte da- mit nicht das grüne Licht, sondern das Ausbleiben des gelben Blinklichts bieten sol- len. Auch diese Aussage des Berufungsführers deutet nach Ansicht der Kammer darauf hin, dass er seine Aufmerksamkeit in erster Linie auf das grüne Licht und nicht auf das weiter hinten angebrachte Warnlicht richtete, als er nach links in Rich- tung I.________ AG abbog. 9.3.3 Zu einer möglichen Fehlschaltung des Lichtsignals Neben einem Fehlverhalten von E.________ bringt der Berufungsführer insbeson- dere eine Fehlschaltung der Lichtsignalanlage als Ursache für den Unfall vor. Eine solche könne mit Blick auf die von den Beteiligten gemachten Aussagen und die spärlichen Auskünfte, welche von den Behörden diesbezüglich eingeholt worden seien, nicht ausgeschlossen werden. Sowohl E.________ als auch F.________ hätten nämlich ausgeführt, das Lichtsignal auf der aus Sicht des Berufungsführers ersten Spur habe auf Rot gestanden. Eine solche Signalisation (rechte Spur Grün; linke Spur Rot) sei nach der Auskunft der Kantonspolizei Bern (Polizist O.________, pag. 4) möglich, stehe aber im Widerspruch zu den polizeilich erstel- len Videoaufnahmen. Gestützt auf die Beobachtungen, welche er selber (der Beru- fungsführer) und H.________ am 19. Januar 2018 gemacht hätten, sei sodann er- stellt, dass es beim besagten Lichtsignal zeitweise zu Fehlfunktionen komme. Dem Berufungsführer ist insofern beizupflichten, als eine Fehlfunktion der Lichtsi- gnalanlagen theoretisch möglich ist. Angesichts der kurz nach dem Vorfall von der 10 Polizei erstellten Videos, welche für die Fahrtrichtung von E.________ auf der Höhe K.____ -strasse zwei gleichgeschaltete Lichtsignale und für die Fahrtrichtung des Berufungsführers ein auf die Grünphasen der besagen Lichtsignale abge- stimmtes gelbes Warnlicht zeigen, erscheint dies aber wenig wahrscheinlich. Auch eine Umprogrammierung erscheint mit Blick auf die kurze Zeitspanne, die zwischen dem Vorfall und der Erstellung der Videos verging, äusserst unwahrscheinlich. Entgegen den Ausführungen des Berufungsführers, lassen auch die Aussagen von E.________ und F.________ nicht auf eine solche Fehlfunktion schliessen: Letzte- rer gab nämlich lediglich an, er nehme an, der linke Fahrstreifen habe Rot gehabt, begründete dies aber selber mit dem Umstand, dass er längere Zeit nicht habe wei- terfahren können. Anhand des Polizeivideos ist ersichtlich, dass es nicht das Licht- signal auf der Höhe K.____ -strasse war, welches den stehenden Verkehr am Fort- kommen hinderte. Vielmehr wurden die Fahrzeuge aufgrund der Rotphase weiter vorne beim Lichtsignal auf der Höhe L.____-strasse zurückgebunden und waren gezwungen anzuhalten, auch wenn das Lichtsignal auf der Höhe K.____ -strasse auf Grün stand. Ein Widerspruch ergibt sich allerdings zwischen den Aussagen von E.________ und dem von der Polizei erstellen Video IMG 1859. So gab E.________ am Tag des Unfalls zu Protokoll, «die Ampel M._____(Ortschaft) habe Rot gehabt, die Ampel Richtung J._____ (Ortschaft) habe auf Grün gestanden [gemeint sind hier wohl die Lichtsignale auf der Höhe L.____-strasse]. Auf der Höhe der N.________-Tankstelle habe die linke Spur Rot und die rechte Grün ge- habt [gemeint sind hier wohl die Lichtsignale auf der Höhe K.____ -strasse, an wel- cher sich die N.________-Tankstelle befindet]» (pag. 7). Während die Aussage von E.________ bezüglich der Lichtsignale auf der Höhe der L.____-strasse durchaus mit den von der Polizei im Video festgehaltenen Grün- bzw. Rotphasen überein- stimmt, widerspricht die Aussage zu den Lichtsignalen auf der Höhe K.____ - strasse der Dokumentation im Polizeivideo, wo diese Lichtsignale stets gleichge- schaltet sind. Von Bedeutung ist im Zusammenhang mit den Aussagen von E.________ zunächst, dass er sich von sich aus nur zum Lichtsignal auf seiner ei- genen Fahrspur äusserte und angab, dieses habe auf Grün gestanden (pag. 6.1). Gemäss den Aussagen des Berufungsführers selber, äusserte sich E.________ erst auf entsprechende Nachfrage von seiner Seite dahingehend, dass die Lichtsi- gnale für die linke Spur auf Rot gestanden hätten. Er habe, so der Berufungsführer weiter, darauf bestanden, dass diese Ergänzung ins Protokoll aufgenommen werde (pag. 118 Z. 14-23). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte E.________ nach einer Bestätigung seiner früheren Aussagen aus, er nehme an, die besagte Ampel habe auf Rot gestanden, weil er das heute nicht mehr mit Si- cherheit sagen könne (pag. 115 Z. 17 f.). Er nehme an, dass er dies damals gese- hen habe, ansonsten er dies vermutlich nicht bestätigt hätte (pag. 115 Z. 26). Er führte weiter aus, es habe keine Rolle gespielt, ob die Ampel auf Rot oder Grün gestanden habe, da die Fahrzeuge auf der linken Spur nicht hätten fahren können. Es habe nur die Lücke bestanden, durch welche der Berufungsführer gefahren sei (pag. 115 Z. 30 f.). Er (E.________) habe sicher Grün gehabt. Er sei nicht farben- blind. Ob die linke Kolonne Rot gehabt habe, habe ihn auch nicht interessiert. Er wisse hundertprozentig, dass er Grün gehabt habe. Es müsse ganz viele Zeugen geben zu diesem Vorfall. Es seien viele Autos dort gestanden (pag. 115 Z. 37-40). 11 Entsprechend der Vorinstanz, erscheint es auch für die Kammer durchaus denkbar, dass sich E.________ bezüglich der vom Lichtsignal für die linke Fahrspur ange- zeigten Farbe täuschte. Ihre Ausführungen vermögen auch unter diesem Gesichts- punkt keine Willkür zu begründen: Im besagten Streckenabschnitt gab es insge- samt vier Lichtsignale, die den Verkehr regelten. Für E.________ relevant waren indessen nur zwei dieser Signale. Einerseits jenes, das auf der Höhe K.____ - strasse auf der rechten Seite der Strasse aufgestellt war und andererseits jenes, welches auf der Höhe L.____-strasse unter den Überkopftafeln weiter vorne über seiner Fahrspur angebracht war. Falls die Lichtsignale auch zum Zeitpunkt des Un- falls in der später von der Polizei dokumentierten Weise funktionierten, wurde der Stau, der nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten auf der linken Fahr- spur herrschte, durch das Lichtsignal über der linken Fahrspur auf der Höhe L.____-strasse ausgelöst. Bei diesem Signal waren die Grünphasen am kürzesten eingestellt und es zwang die Fahrzeuge bei regem Verkehr auf der Höhe der Kreu- zung K.____ -strasse anzuhalten, auch wenn das dort angebrachte Lichtsignal noch auf Grün stand. Für den rechts an der Kolonne vorbeifahrenden E.________ konnte aufgrund der stehenden Fahrzeuge durchaus der Eindruck entstehen, der Verkehr sei aufgrund eines Rotlichts zum Stillstand gekommen. Entsprechend gab auch der im Stau stehende F.________ an, er sei länger stillgestanden und gehe darum davon aus, das Lichtsignal auf seiner Spur habe auf Rot gestanden. Wenn man also berücksichtigt, unter welchen Umständen die Aussagen von E.________ zu der Farbe des Lichtsignals auf der linken Fahrspur entstanden sind und wie sich die Verkehrssituation zum Zeitpunkt des Vorfalls präsentierte, ist es auch nach An- sicht der Kammer nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den diesbezüglichen Schilderungen von E.________ nur ein geringes Gewicht beimass. Keine neuen Erkenntnisse zu einer konkreten Fehlfunktion der Lichtsignale bringt auch die im Polizeirapport (pag. 4) aufgenommene Aussage von Polizist O.________, wonach es möglich sei, dass der rechte Fahrstreifen Grün und der linke Rot gehabt habe. Wie der Berufungsführer selber einräumt, ist diese Aussage aus dem Kontext ge- rissen und es ist nicht ersichtlich, ob sich der Polizist dabei auf das Lichtsignal auf der Höhe K.____ -strasse bezieht, oder jenes weiter vorne bei der L.____-strasse anspricht. Der Berufungsführer beanstandete auch im Berufungsverfahren, die von den Behörden zur Funktionsfähigkeit der Lichtsignale getroffenen Abklärungen seien ungenügend gewesen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Polizei eine Rotschlei- fenauswertung einholen wollte, dies aber nicht mehr möglich war, da die entspre- chenden Protokolle vom Ersteller bereits gelöscht wurden (pag. 4). Stattdessen zeichneten die Beamten die Lichtphasen aus der Sicht beider Beteiligten mit dem Mobiltelefon auf und dokumentierten so die Funktionsweise kurz nach dem Unfall. Weitergehende Beweismassnahmen, die Aufschluss über eine mögliche Fehlfunk- tion zum Unfall geben könnten, sind für die Kammer nicht ersichtlich. Dies gilt für den jetzigen Zeitpunkt umso mehr, als die Ampeln – gemäss den Aussagen des Berufungsführers selber – seit dem Unfall bereits mehrfach umprogrammiert wor- den sind. Allfällige Fehlfunktionen, wie sie vom Berufungsführer (und auch von H.________) für den Januar 2018 geltend gemacht wurden, lassen sodann nicht den Schluss zu, das Lichtsignal habe zum Zeitpunkt des Unfalls nicht funktioniert. 12 Zusammengefasst geht auch die Kammer nicht von einer Fehlfunktion der Lichtsi- gnalanlagen aus, sondern erachtet es mit der Vorinstanz vielmehr als wahrschein- lich, dass der Berufungsführer das gelbe Warnlicht übersah. Wie sich anhand der nachstehenden Erwägungen zeigen wird, ist dieser Umstand für die rechtliche Ein- ordnung des Falles aber bloss von untergeordneter Bedeutung. 9.3.4 Zum Verhalten des Berufungsführers bei der Querung der Kolonne Diesbezüglich gab der Berufungsführer an, er habe in einem Zug durch die Kolon- ne durchfahren können und habe nicht nochmals angehalten (pag. 107 Z. 7 f.). Er konkretisierte, er habe beim Abbiegen nochmals nach rechts geschaut und dort die stehende Kolonne gesehen, die er als erstes habe kreuzen müssen (pag. 107 Z. 26). Er habe seine Fahrt aufgrund der engen Verhältnisse verlangsamt, wie das halt so üblich sei. Es (wohl das Tempo bzw. die Fahrweise) sei der konkreten Si- tuation angepasst gewesen, weil es keine verkehrsfreie Situation gewesen sei (pag. 108 Z. 21-24). E.________ sei nach eigenen Angaben mit 50 km/h gefahren. Er habe durch die stehende Kolonne keine Chance gehabt, diesen zu sehen (pag. 107 Z. 26-28). Zudem sei er ja nicht mitten auf der Fahrbahn gewesen, als E.________ ihn erwischt habe. Er (E.________) sei in den vorderen Teil seines Fahrzeugs (des Berufungsführers) gefahren (pag. 107 Z. 38-40). E.________ führ- te dagegen aus, der Berufungsführer sei auf einmal aus der Kolonne gefahren. Er sei schnell gefahren, so dass er ihn gar nicht vorher habe sehen können. Er habe nicht einmal mehr ausweichen können (pag. 114 Z. 28-30). Bereits unmittelbar nach dem Unfall hatte er gegenüber der Polizei angegeben, er sei mit 50 km/h über die Ampel gefahren. Sofort habe es geknallt. Ein Bremsmanöver sei nicht mehr möglich gewesen. Er habe nur noch nach rechts ausweichen können, leider nicht genug (pag. 6.1). Soweit für die Beurteilung des Sachverhalts von Bedeutung, erachtet es die Kam- mer gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten als erstellt, dass der Berufungsführer in einem Zug durch die Lücke fuhr, welche sich ihm am Ende der Kolonne bot. Er hielt nicht mehr an, um nach Fahrzeugen Ausschau zu halten, die sich auf der Spur hinter der Kolonne näherten. 9.4 Erstellter Sachverhalt Nach dem Gesagten erachtet es die Kammer ergänzend zum unbestrittenen Sach- verhalt mit der Vorinstanz als erstellt, dass das Lichtsignal, welches das Linksab- biegen für den Berufungsführer regelte, durchwegs ein volles grünes Licht anzeig- te. Die Vorinstanz verfiel nicht in Willkür, wenn sie davon ausging, dass auch das auf der Rückseite des für den Gegenverkehr massgebenden Lichtsignals ange- brachte gelbe Warnlicht blinkte, als E.________ auf der rechten Spur der Gegen- fahrbahn mit ca. 50 km/h bei Grün über die besagte Kreuzung fuhr. Schliesslich erachtet es die Kammer zusätzlich als erstellt, dass der Berufungsfüh- rer in einem Zug durch die Lücke fuhr, die sich auf der aus seiner Sicht ersten Fahrbahn des Gegenverkehrs gebildet hatte. Er hielt nicht mehr an, bevor er die zweite (hinter der Kolonne liegende) Fahrbahn befuhr, obwohl er nicht sehen konn- te, ob sich auf dieser Spur weitere Fahrzeuge der Kreuzung näherten. 13 III. Rechtliche Würdigung 10. Grundtatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG Wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) oder Vollziehungsvorschriften des Bundes verletzt, wird nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, handelt es sich bei Art. 90 Abs. 1 SVG um eine Blankettvorschrift: Was wirklich strafbar ist, erschliesst sich erst, wenn sämtliche Verkehrsregeln des SVG und der Ausführungsbestimmungen zu Straftatbeständen umgeformt werden (MAURER HANS, in: Donatsch [et al.] Kom- mentar StGB/JStGB, Mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestim- mungen des SVG, BetmG, und AuG/AIG, N 9 zu Art. 90 SVG). 11. Relevante Verkehrsvorschriften Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des vorliegenden Falls relevanten Ver- kehrsvorschriften und die theoretischen Grundlagen dazu vollständig und zutref- fend herausgearbeitet. Auf ihre Ausführungen (S. 17 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 163 ff.) ist vorab zu verweisen. Zusammengefasst sind nach Art. 27 Abs. 1 SVG Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Lichtsignale gehen den allgemeinen Vor- trittsregeln, den Vortrittssignalen und Markierungen vor (Art. 68 Abs. 1 der Signali- sationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]). Rotes Licht bedeu- tet «Halt». Erscheint im roten Licht ein schwarzer Konturpfeil, gilt das Haltegebot nur für die angezeigte Richtung (Art. 68 Abs. 1bis SSV). Grünes Licht gibt den Ver- kehr frei, wobei abbiegende Fahrzeuge dem Gegenverkehr und den Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten auf der Querstrasse den Vortritt lassen müssen (Art. 68 Abs. 2 SSV). Grüne Pfeile gestatten den Verkehr in der an- gezeigten Richtung. Blinkt daneben gleichzeitig ein gelbes Licht, müssen abbie- gende Fahrzeuge dem Gegenverkehr und den Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten auf der Querstrasse den Vortritt lassen (Art. 68 Abs. 3 SSV). Gelbes Blinklicht mahnt den Führer zu besonderer Vorsicht (Art. 68 Abs. 6 SSV). Ein solches ist nach Art. 70 Abs. 1 SSV nur zulässig: in Verbindung mit ei- nem grünen Pfeil (lit. a), bei ausgeschalteten Lichtsignalanlagen (lit. b), bei Baustel- len (lit. c), vor gefährlichen Hindernissen auf der Fahrbahn (lit. d), bei Fussgänger- streifen, Inselpfosten und dergleichen (lit. e) sowie am Rand von Autobahnen bei Unfällen, Verkehrsstockungen, Nebel, Glatteis und ähnlichen Gefahren (lit. f). Lichtsignale müssen das Zusammentreffen von Fahrzeugen aus verschiedener Richtung, ausser von Linksabbiegern mit dem Gegenverkehr, verhindern. Wird die Fahrt durch grüne Pfeile ohne gelbes Blinklicht freigegeben, muss auch das Zu- sammentreffen von abbiegenden Fahrzeugen mit Fussgängern in der Querstrasse und von Linksabbiegern mit dem Gegenverkehr ausgeschlossen sein (Art. 71 Abs. 3 SSV). Der Führer, der seine Fahrtrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die 14 ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen (Art. 36 Abs. 3 SVG). Weiter muss der Führer das Fahrzeug ständig so be- herrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er muss dabei seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwen- den (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]). Die Geschwin- digkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 VRV). 12. Subsumtion Vorliegend sah sich der Berufungsführer beim Linksabbiegen mit einem grünen Licht (und nicht mit einem grünen Pfeil) konfrontiert. Er hatte damit grundsätzlich freie Fahrt, musste aber insbesondere den Fahrzeugen des Gegenverkehrs den Vortritt lassen bzw. war ihnen gegenüber vortrittsbelastet. Ein gelbes Warnlicht machte ihn zusätzlich auf die besonderen, mit dem Gegenverkehr verbundenen, Gefahren aufmerksam. Anders als der Berufungsführer zu glauben scheint, wäre er nach der allgemeinen Regel von Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 SSV ge- genüber den Fahrzeugen der Gegenfahrbahn auch dann vortrittsbelastet gewesen, wenn das gelbe Warnlicht nicht geblinkt hätte. Der Berufungsführer brachte weiter vor, er habe E.________ nicht sehen können, weil seine Sicht auf die zweite Fahrbahn des Gegenverkehrs durch die auf der ers- ten Spur im Stau sehenden Fahrzeuge verdeckt gewesen sei. Das Bundesgericht führte zu Art. 15 Abs. 3 VRV, der den Vortritt beim Herausfahren aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen auf Haupt- oder Nebenstrassen regelt, folgendes aus (Auszug aus dem Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.5 f.): 2.5. Wer aus einem Parkplatz auf eine Hauptstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strasse den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht (Art. 15 Abs. 3 Verkehrsregeln- verordnung [VRV; SR 741.11]). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsbe- rechtigten in seiner Fahrt nicht behindern (Art. 14 Abs. 1 VRV). Eine gewisse Behinderung des Vortrittsberechtigten kann kaum vermieden werden, wenn die Sicht für einen Wartepflichtigen bei einer Einmündung so beschränkt wird, dass er zwangsläufig mit dem Vor- derteil seines Wagens in die vortrittsbelastete Verkehrsfläche gelangt, bevor er von seinem Fahrersitz aus überhaupt Einblick in diese erhält. In solchen Situationen ist ein sehr vorsichtiges Hineintasten zulässig, wenn der Vortrittsberechtigte das ohne Sicht langsam einmündende Fahrzeug rechtzeitig genug sehen kann, um entweder selbst auszuweichen oder den Wartepflichtigen durch ein Signal zu warnen. Dabei darf grundsätzlich darauf vertraut werden, dass vortrittsberechtigte Fahrzeuge ab- 15 bremsen oder sogar anhalten, wenn das einbiegende Fahrzeug aus genügend grosser Entfernung gesehen werden kann (Urteil 6B_309/2016 vom 10. November 2016 E. 4.1 mit Nachweisen). 2.5.1. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform ver- halten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Ver- kehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (BGE 125 IV 83 E. 2b S. 88). Wie ein Verkehrsteilnehmer, der aus einer unübersichtlichen Einfahrt auf eine Haupt- oder Nebenstrasse einbiegt, hatte auch der Berufungsführer beim Linksab- biegen schlechte Sicht auf allfällig auf der zweiten Fahrspur des Gegenverkehrs herannahende (vortrittsberechtigte) Fahrzeuge, weil er zunächst eine stehende Ko- lonne queren musste, die sich auf der ersten Fahrspur gebildet hatte. Er wäre in dieser Situation gehalten gewesen, die Annäherung an die zweite Fahrspur mög- lichst vorsichtig vorzunehmen und gegebenenfalls anzuhalten, um sich zu verge- wissern, dass er mit seinem Manöver die auf der zweiten Fahrspur potentiell zufah- renden vortrittsberechtigten Verkehrsnehmer nicht gefährdete. Dies tat er gemäss eigenen Angaben nicht. Vielmehr fuhr er «in einem Zug» durch die Lücke in der Kolonne auf der ersten Fahrspur, obwohl er in dieser Situation «keine Chance» ge- habt hatte, E.________ zu sehen. Im Ergebnis verletzte der Berufungsführer mit seinem Verhalten die ihm als Vortrittsbelasteten obliegenden Vorsichtspflichten; er kann sich in dieser Situation auch nicht auf ein mögliches Fehlverhalten von E.________ (mögliches Überfahren eines Rotlichts), von welchem nicht ausgegan- gen wird, berufen. Der Berufungsführer ist der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 13. Allgemeines zu den Grundlagen der Strafzumessung und zum Strafrahmen Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung und den möglichen Strafrah- men im vorliegenden Fall, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 166 f.) verwiesen werden. 14. Konkrete Strafzumessung Die Vorinstanz ist auf die massgeblichen Tat- und Täterkomponenten eingegangen und hat die Strafe unter Berücksichtigung des Referenzsachverhalts in den Richtli- nien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) auf CHF 300.00 Busse festgesetzt. Darauf ist vorab zu verweisen (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 167 ff.). Angesichts des mit der Vortrittsverletzung verbundenen Unfalls, der bei E.________ mit leichten Verletzungen verbunden war, geht die Kammer von einem leicht überdurchschnittlichen Tatverschulden aus. Vor dem Hintergrund des von der Kammer zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbots ist die erstinstanzlich ausgesprochene, auf einem Durchschnittsfall beruhende Busse von CHF 300.00 zu bestätigen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall eines schuldhaften Nichtbezahlens wird dabei mit der Vorinstanz auf drei Tage festgesetzt. 16 V. Kosten und Entschädigung Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO haben die Par- teien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Der Berufungsführer unterliegt im oberinstanzlichen Ver- fahren und wird wegen einfacher Verkehrsregelverletzung verurteilt. Folglich hat er sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘260.00, als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00, zu tra- gen. Zufolge seiner Verurteilung ist dem Berufungsführer keine Entschädigung auszu- richten. VI. Verfügungen Für die zu treffenden Verfügungen wird direkt auf das Dispositiv verwiesen. 17 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 18. November 2016 in C._____ (Ortschaft), durch mangelnde Aufmerksamkeit und da- durch Nichtbelassen des Vortritts und in Anwendung der Artikel 27 Abs. 1, 31 Abs. 1, 34 Abs. 3, 36 Abs. 3, 90 Abs. 1 SVG, 68, 70 Abs. 1, 71 Abs. 1 SSV 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 VRV, 47, 106 StGB, 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘260.00 (Ge- bühren von CHF 2‘200.00 und Auslagen von CHF 60.00). 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00. II. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrati- ve Verkehrssicherheit (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der P.________ AG (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 18 Bern, 2. September 2019 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener i.V. Oberrichter Aebi Der Gerichtsschreiber: Neuenschwander Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 19