2 Abs. 2 StGB 34 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 106 aStGB 34 Abs. 3, 44 Abs. 1, 90 Abs. 2 SVG 14 Abs. 1 VRV, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 50.00, total ausmachend CHF 1‘000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt; 2. zur Bezahlung einer Verbindungsbusse von CHF 250.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung beträgt fünf Tage; 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00.