29. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens. 16 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschuldigte als vollumfänglich unterliegend zu gelten, weswegen sie auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00, zu tragen hat. 30. Entschädigung Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet.