25. Bedingter Vollzug Der Beschuldigten ist eine günstige Prognose zu stellen, weswegen ihr der bedingte Vollzug der Strafe zu gewähren ist (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Gründe für eine Verlängerung der Probezeit über die Mindestdauer von zwei Jahren hinaus sind keine ersichtlich (Art. 44 Abs. 1 aStGB).