23. Täterkomponenten Die Beschuldigte lebt in geordneten Verhältnissen und geht einer 50%-igen Erwerbstätigkeit als Reiseberaterin nach (pag. 142). Sie ist nicht vorbestraft (pag. 134), nicht im Informationssystem Verkehrszulassung Administrativmassnahmen verzeichnet (pag. 122), und sie hat sich im Strafverfahren, durch welches sie offenbar empfindlich getroffen wurde (vgl. auch ihre Reaktion an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 63), stets einwandfrei verhalten. Es ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen.