Sie hat aus pflichtwidriger kurzer Bedenkenlosigkeit die mit ihrem Handeln verbundene erhebliche Gefahr nicht bedacht. Es ist mit Blick auf den weiten Strafrahmen und die möglichen Begehungsvarianten von einem leichten Verschulden und – im Einklang mit den VBRS-Richtlinien – einer verschuldensangemessenen Strafe im Bereich von 25 Strafeinheiten auszugehen.