In der Folge blieb sie mit dem hinteren Teil des Fahrzeugs auf dem Überholstreifen stehen, wodurch sie den hinter ihr folgenden Lenker des Sattelmotorfahrzeugs dazu zwang, stark abzubremsen. Mit diesem Vorgehen hat die Beschuldigte den ihr nachfolgenden Lenker des Sattelmotorfahrzeugs konkret gefährdet und den objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt. Subjektiv handelte die Beschuldigte grobfahrlässig. Sie hat aus pflichtwidriger kurzer Bedenkenlosigkeit die mit ihrem Handeln verbundene erhebliche Gefahr nicht bedacht.