21. Strafrahmen und Strafart Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer 14 hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG). Vorliegend erachtet die Kammer die Geldstrafe als verhältnismässige Sanktion.