Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurden vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. Vorliegend würden indessen in beiden Fällen – nach altem wie nach neuem Recht – bedingte Geldstrafen resultieren. Da das neue Recht auch sonst nicht zu einer milderen Sanktion führen würde, ist das zum Tatzeitpunkt geltende Recht, das StGB in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB), anzuwenden.