Im vorliegenden Fall wurde der nachfolgende Fahrzeugführer, wie dargelegt, durch das Vorgehen der Beschuldigten zu einem starken Bremsmanöver gezwungen und entsprechend auch konkret gefährdet. Das Vorgehen der Beschuldigten wiegt daher schwer und offenbart eine tatbestandsmässige Rücksichtslosigkeit. Der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist damit zu bejahen. 18. Fazit Die Beschuldigte ist der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 6. November 2017 auf der Autobahn A1 durch unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung