Wie dargelegt, kannte die Beschuldigte die Streckenführung und die auf diesem Autobahnabschnitt regelmässig herrschende Verkehrsüberlastung, womit auch der von der Verteidigung vorgebrachte Umstand, wonach die Verkehrsführung in diesem Bereich ungünstig sei, nicht zu ihren Gunsten zu werten ist. Der Beschuldigten wäre es gerade mit Blick auf ihre Kenntnis des Streckenabschnitts offen gestanden, entweder vorzeitig einzuspuren oder weiterzufahren. Stattdessen hat sie einen Fahrstreifenwechsel vollzogen, ohne die nötige Vorsicht und Rücksichtnahme auf den ihr nachfolgenden Verkehr walten zu lassen.