Nach Ansicht der Kammer liegen jedoch keine besonderen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, welche das Verhalten der Beschuldigten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen würden. Wie dargelegt, kannte die Beschuldigte die Streckenführung und die auf diesem Autobahnabschnitt regelmässig herrschende Verkehrsüberlastung, womit auch der von der Verteidigung vorgebrachte Umstand, wonach die Verkehrsführung in diesem Bereich ungünstig sei, nicht zu ihren Gunsten zu werten ist.