Die für den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erforderliche Rücksichtslosigkeit ist in casu zu bejahen. Die Beschuldigte hat den Fahrstreifenwechsel vollzogen und damit eine evidente Gefährdung geschaffen, obwohl es ihr ohne Weiteres möglich gewesen wäre, weiterzufahren. Zwar hat sie die Gefährdung der weiteren Verkehrsteilnehmer nur kurz nicht bedacht. Nach Ansicht der Kammer liegen jedoch keine besonderen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, welche das Verhalten der Beschuldigten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen würden.