17.4 Subsumtion Wie das Beweisergebnis ergeben hat, hat die Beschuldigte die mit dem Fahrstreifenwechsel verbundene Gefahr, welche angesichts der konkreten Umstände evident war, pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen, obwohl das starke Verkehrsaufkommen eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordert hätte. Sie handelte damit unbewusst fahrlässig. Die für den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erforderliche Rücksichtslosigkeit ist in casu zu bejahen.