Wäre ihm das Bremsmanöver nicht gelungen, wäre es zu einer Kollision gekommen. Zudem bestand auch die Gefahr, dass dem Sattelmotorfahrzeug folgende Fahrzeuge durch das brüske Bremsmanöver, welches für folgende Fahrzeuge nur schwer vorhersehbar gewesen wäre, mit ersterem kollidieren würden. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist daher erfüllt. 17.3 Subjektiver Tatbestand Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit.