Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Eine konkrete Gefahr oder Verletzung ist nicht verlangt (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_1324/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1 mit Hinweisen). 17.2 Subsumtion