Es liege damit keine abstrakte oder konkrete Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs vor (pag. 154 f.). Auch der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt, die Beschuldigte habe verlangsamen und abbremsen müssen, um sich in die Lücke einfügen zu können. Sie habe sich bereits vor der ersten Verzweigungstafel eingefügt und sich damit geradezu vorbildlich verhalten. Im Zeitpunkt, als sie in die Lücke hineingefahren sei, sei es nicht mehr möglich gewesen, an der Kolonne vorbeizufahren, sie hätte abbremsen müssen.