15. Argumente der Verteidigung Die Verteidigung bestreitet bereits das Vorliegen des objektiven Tatbestands. Die Beschuldigte habe das ihr folgende Fahrzeug nicht behindert, das starke Abbremsen sei auf ein Fehlverhalten des Lenkers des Sattelmotorfahrzeugs zurückzuführen. Das Bundesgericht habe Fallgruppen der groben Verkehrsregelverletzung gebildet. Die Beschuldigte habe mit ihrem Verhalten keinen solchen Tatbestand erfüllt. Es liege damit keine abstrakte oder konkrete Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs vor (pag.