Auch liege kein Anwendungsfall des sogenannten Reissverschlussprinzips vor. Die Beschuldigte sei zwar nicht ge- 10 halten gewesen, bereits vor der Signalisation auf die Normalspur zu wechseln. Sie müsse sich jedoch des Risikos, nicht mehr einbiegen zu können, bewusst gewesen sein und hätte keinesfalls anhalten dürfen (pag. 128 f.). Selbst wenn die Beschuldigte, wie geltend gemacht, das Stauende erst nach ihrem Überholmanöver wahrgenommen hätte, würde dies an der Beurteilung nichts zu ändern vermögen.