14. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, die Vorinstanz habe den subjektiven Tatbestand mit Verweis auf das Verhalten des nachfolgenden Lenkers des Sattelmotorfahrzeugs zu Unrecht verneint. Selbst wenn das Sattelmotorfahrzeug zu wenig Abstand eingehalten hätte, würde dies am Verhalten der Beschuldigten und der damit einhergehenden Gefährdung nichts ändern. Auch liege kein Anwendungsfall des sogenannten Reissverschlussprinzips vor.