Die Beschuldigte habe hingegen frühzeitig den Blinker gestellt und die Geschwindigkeit reduziert. Sie habe die Situation falsch eingeschätzt und sei überzeugt gewesen, den Fahrstreifenwechsel problemlos zu Ende führen zu können. Sie habe sich damit weder rücksichtslos noch grob fahrlässig verhalten, der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung sei nicht erfüllt (pag. 100, S. 16 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Hingegen sei die Beschuldigte der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig zu erklären.