98, S. 14 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Da das nachfolgende Sattelmotorfahrzeug stark habe abbremsen müssen, sei die erhöhte abstrakte Gefahr zu bejahen und der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt (pag. 99, S. 15 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Hingegen sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt. Auch das Sattelmotorfahrzeug habe die Gefährdung verursacht, da es seine Geschwindigkeit nicht angepasst habe. Die Beschuldigte habe hingegen frühzeitig den Blinker gestellt und die Geschwindigkeit reduziert.