13 Abs. 1 VRV verstossen. Sie habe noch rund 100 Meter vor der Verzweigungstafel eingespurt, was als rechtzeitig zu beurteilen sei, zumal sie die Strecke täglich befahre (pag. 98, S. 14 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Sie habe jedoch die Situation in Bezug auf das Vorhandensein einer Lücke falsch eingeschätzt, weswegen sie habe abbremsen müssen. Damit liege eine relevante Behinderung im Sinne von Art. 34 Abs. 3 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV vor (pag. 98, S. 14 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung).