13. Rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz erachtet Art. 37 Abs. 2 SVG sowie Art. 12 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) nicht als verletzt, da die Beschuldigte nicht freiwillig angehalten habe. Vielmehr habe der Verkehr auf dem Normalstreifen gestockt und die Lücke, welche sie avisiert habe, habe sich wieder geschlossen. Hätte sie nicht abgebremst, hätte sie eine Kollision riskiert (pag. 96, S. 12 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Die Beschuldigte habe auch nicht gegen Art. 13 Abs. 1 VRV verstossen.