9 sie nicht von Bedeutung. Wesentlich ist, dass das Sattelmotorfahrzeug so stark abbremsen musste, dass die Pneus jedenfalls kurzzeitig blockierten. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht geltend macht, liegen keine Hinweise dafür vor, dass sich der Lenker des Sattelmotorfahrzeugs seinerseits verkehrsregelwidrig verhalten hat (vgl. Ausführungen auf pag. 128, auf welche an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen wird).