Die Kammer sieht keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. Fraglich ist weiter, ob der Lenker des Sattelmotorfahrzeugs durch das Fahrmanöver der Beschuldigten gezwungen wurde, einen Spurwechsel vorzunehmen. Zu Recht weist die Verteidigung darauf hin, dass der Polizist und Zeuge das Ausweichmanöver des Sattelmotorfahrzeugs erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beschrieb. Obwohl die Kammer wie erwähnt keinen Anlass sieht, an den Aussagen des Zeugen zu zweifeln, kann die Frage vorliegend offen gelassen werden. Für den Ausgang des Verfahrens ist