als 1,5 km vor der Verzweigung auf dem ersten Überholstreifen vollständig abzubremsen, um den Vortritt bzw. den Fahrstreifenwechsel auf den Normalstreifen zu erzwingen. Die Beschuldigte hat in jenem Moment die mit ihrem Vorgehen verbundene erhebliche Gefahr für die ihr folgenden Fahrzeuge ausgeblendet, da sie wie erwähnt keinesfalls die Ausfahrt verpassen wollte. 12.4 Beweiswürdigung bezüglich der Reaktion des Lenkers des Sattelmotorfahrzeugs Die Reaktion des Lenkers des Sattelmotorfahrzeugs konnte durch den Polizisten und Zeugen wahrgenommen werden.