Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschuldigte im Wissen um die Streckenführung und die auf diesem Abschnitt regelmässig auftretende Verkehrsüberlastung ein Überholmanöver auf dem zweiten Überholstreifen startete und nicht vorzeitig vor dem Stauende auf den Normalstreifen einbog, sondern auf dem ersten Überholstreifen am Normalstreifen vorbeizog, um sich weiter vorne in den stockenden Verkehr einzufügen. Da es aufgrund der dargelegten Umstände in solchen Situationen äusserst schwierig ist, sich in die Fahrzeugkolonne einzufügen, sah sich die Beschuldigte – um die Ausfahrt nicht zu verpassen – gezwungen, noch mehr