Am Beweisergebnis vermag sie jedenfalls nichts zu ändern. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschuldigte im Wissen um die Streckenführung und die auf diesem Abschnitt regelmässig auftretende Verkehrsüberlastung ein Überholmanöver auf dem zweiten Überholstreifen startete und nicht vorzeitig vor dem Stauende auf den Normalstreifen einbog, sondern auf dem ersten Überholstreifen am Normalstreifen vorbeizog, um sich weiter vorne in den stockenden Verkehr einzufügen.