Denn diesfalls wäre es kaum dazu gekommen, dass die Beschuldigte bis zum Stillstand abbremsen musste und nur die Hälfte ihres Fahrzeugs in die Lücke einfügen konnte. Der Ablauf dieses Manövers zeigt vielmehr auf, dass die Beschuldigte das Einbiegen auf den Normalstreifen erzwingen wollte. Dieses Beweisergebnis steht denn auch im Einklang mit der spontan erfolgten Erstaussage der Beschuldigten, als sie anlässlich ihrer Anhaltung durch die Polizei angab, sie habe das Stauende wahrgenommen, habe sich aber gedacht, dass es sicherlich noch eine Lücke geben werde (pag. 2).