Damit ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte auf dem ersten Überholstreifen verlangsamt weiterfuhr, um eine Lücke zu suchen. Der Umstand, dass die Beschuldigte dann beim Spurwechsel auf die Normalspur vollständig abbremsen musste und mit dem hinteren Teil des Fahrzeugs einige Sekunden auf dem Überholstreifen stehen blieb, zeigt auf, dass sie nicht in eine vorhandene bzw. in eine ungenügend grosse Lücke eingebogen ist. Denn diesfalls wäre es kaum dazu gekommen, dass die Beschuldigte bis zum Stillstand abbremsen musste und nur die Hälfte ihres Fahrzeugs in die Lücke einfügen konnte.