12.3 Beweiswürdigung bezüglich des Ablaufs des Einspurmanövers Damit ist auch gesagt, dass die Beschuldigte – im Wissen um die Streckenführung und den auf dem Normalstreifen auftretenden stockenden Verkehr – an der Kolonne auf dem Normalstreifen links vorbeigefahren ist. Dies gemäss ihren Aussagen, auf welche in diesem Punkt abzustellen ist, deshalb, weil sich auf der ersten Überholspur ein Sattelmotorfahrzeug befand, welches sie über den zweiten Überholstreifen überholte (pag.