Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhält, ist das Einspuren in solchen Situationen insbesondere vom Wohlwollen oder auch der fehlenden Aufmerksamkeit der anderen Fahrer abhängig. Allein die Tatsache, dass die Beschuldigte trotz Stop-and Go-Verkehr bzw. Stau auf dem Überholstreifen zufuhr – in der Hoffnung, eine Lücke zum Einspuren auf die Normalspur zu finden – ist jedoch strafrechtlich nicht relevant. 12.3 Beweiswürdigung bezüglich des Ablaufs des Einspurmanövers