Die Beschuldigte hätte demnach das Stauende wahrnehmen können und müssen. Zum Verkehrsaufkommen hält die Vorinstanz fest, dass es auch im stockenden Verkehr immer wieder Lücken gebe, welche einen Spurwechsel ermöglichen würden. Zusammen mit der Generalstaatsanwaltschaft kann sich die Kammer dieser Feststellung nicht vollumfänglich anschliessen. Ortskundige Autofahrer – und hauptsächlich solche befahren diese Autobahnstrecke während des morgendlichen Berufsverkehrs – kennen die Streckenführung und die Fahrstreifen, auf welchen es regelmässig zu Staus kommt.