Insofern ist irrelevant und kann offen gelassen werden, ob die Beschuldigte bei Beginn ihres Überholmanövers des sich auf der ersten Überholspur befindenden Sattelmotorfahrzeugs das Stauende auf der Normalspur wahrgenommen hat. Fest steht aber jedenfalls, dass aufgrund der Strassenführung (leichte Linksbiegung vor Km 3.6 R) auch während des besagten Überholvorganges voraus die Verkehrssituation auf der Normalspur wahrgenommen werden konnte, mithin der Rückstau bzw. die Kolonne auf der Normalspur. Die Beschuldigte hätte demnach das Stauende wahrnehmen können und müssen.