Dies bestätigte sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – wenn auch eher zurückhaltend – indem sie angab, dass es um 08.30 Uhr in der Regel schon viel Verkehr habe, wobei es unterschiedlich sei (pag. 62). Insofern ist irrelevant und kann offen gelassen werden, ob die Beschuldigte bei Beginn ihres Überholmanövers des sich auf der ersten Überholspur befindenden Sattelmotorfahrzeugs das Stauende auf der Normalspur wahrgenommen hat.