Das Stauende muss sich damit jedenfalls deutlich vor Km 3.6 R befunden haben, wobei offen gelassen werden kann, wo genau. Die Kammer erachtet es zudem als allgemein bekannt, dass es zu dieser Zeit auf dem betreffenden Autobahnabschnitt regelmässig zu stockendem Verkehr bzw. Stau kommt. Dies war insbesondere auch der Beschuldigten, welche diese Strecke täglich fährt, bewusst. Dies bestätigte sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – wenn auch eher zurückhaltend – indem sie angab, dass es um 08.30 Uhr in der Regel schon viel Verkehr habe, wobei es unterschiedlich sei (pag.